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AGB

1. Allgemeines
Wir verkaufen ausschließlich zu unseren Bedingungen. Sie gelten durch die Auftragserteilung durch den Käufer als angenommen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Ein ausdrücklicher Widerspruch ist nicht erforderlich.

Mündliche oder telefonische Aufträge nehmen wir nur auf die Gefahr des Käufers an. Mündliche oder telefonische Erklärungen unsererseits sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die in Katalogen, Abbildungen usw. gemachten Angaben über Maße, Gewicht, Qualität, Preis, Leistung und dergleichen sind nur Richtwerte. Sie werden verbindlich, wenn wir sie im Vertrag bestätigen.

2. Lieferzeit und Lieferumfang
Benannte Lieferzeiten sind nicht verbindlich, der Lieferumfang erfolgt unter Vorbehalt.

Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferern (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Arbeitskampf, Verzögerung in der Rohstofflieferung etc.). Das Rücktrittsrecht des Kunden nach Ablauf angemessener Fristen bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche insbesondere bezüglich der Folgeschäden wegen Spätlieferung sind ausgeschlossen.

3. Angebot, Preise
Unsere Angebote gelten nur für den in der Anfrage genannten Lieferumfang. Alle Preise – auch in Angeboten, Katalogen und Preislisten – werden in € genannt und sind freibleibend. Sie gelten grundsätzlich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Als Berechnungsgrundlage sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend, auch wenn bei Vertragsabschluss andere vereinbart waren. Die Preise entsprechen den Bestellmengen. Eine nachträgliche Minderung der Bestellmenge berechtigt uns zur Erhöhung der Preise.

Die Preise verstehen sich ab Lager Bremen bzw. Lieferwerk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend gewählt, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 20 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.

Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

4. Zahlungsweise
Sämtliche Rechnungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle werden Mahnkosten berechnet. Verzugszinsen werden in Höhe von 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet.

Sofortige Barzahlung der Waren kann von uns verlangt werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wenn wir nach Vertragsabschluss davon Kenntnis erhalten, dass sich der Käufer bei Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat. Wir behalten uns das Recht vor, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern oder vom Vertrage Zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus Ansprüche gegen uns herleiten kann. Zahlungsanweisungen, Forderungsabtretungen, Schecks und Wechsel werden wir nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Ggf. bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo.

5. Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt. Der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist bis zu entsprechender schriftlicher Weisung des Lieferanten zur Einbeziehung berechtigt.

Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Bei laufender Rechnung gewährt uns der Besteller bis zur Höhe der jeweiligen Gesamtschuld eine Sicherungsübereignung der in seinem Besitz befindlichen, bezahlten, von uns gelieferten Ware. Dies gilt auch für in das Eigentum des Käufers übergegangene Ware nach vorherigem vollem Kontoausgleich.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Wechselzahlungen bleibt bis zur Einlösung des Wechsels unser Eigentumsvorbehalt in voller Höhe bestehen.

Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden.

7. Mängelhaftung
Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann, vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren.

Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens acht Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller.

Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Besteller dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

Soweit eine ordnungsgemäßig erstattete Mängelrüge begründet ist, liefern wir Ersatzware, dies jedoch erst nach Rückgabe der fehlerhaften Ware an uns. Wir können stattdessen auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen.

Haben wir uns für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten wir mit dem Erbringen dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen.

8. Haftung für Mängelfolgen- und andere Schäden
Wir haften gegenüber Direktkunden aus gesetzlichen Gründen im Interesse des Käufers sowie für alle Folgeschäden, die durch Mängel der gekauften Produkte oder der Verpackung entstehen. Der Hub-Inhaber hat in diesem Zusammenhang seine Prüf- und Handhabungspflicht zu beachten. Dies schließt eine Haftung nicht aus, die Verantwortung liegt jedoch bei den gesetzlichen Vertretern.

Bei Medien, in denen technische Beratung, Informationen, Empfehlungen usw. bereitgestellt werden, ist der Käufer dafür verantwortlich, zu prüfen, ob das gekaufte Produkt für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und der Beschreibung entspricht. Der Verkäufer haftet nicht für das verkaufte Produkt, wenn es die erwartete Leistung nicht erbringt und ihm die tatsächlichen Betriebsbedingungen nicht bekannt sind.

Die maximale Entschädigung für Folgeschäden beträgt 100% des Kaufpreises auf der Auftragsbestätigung.

Folgeschäden, die durch eine Lieferung außerhalb des bestätigten Lieferzeitraums entstehen, sind ausgeschlossen.

Alle Ansprüche gemäß diesem Abschnitt 8 verjähren sechs Monate nach dem schadensverursachenden Ereignis oder mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Käufer hat keine anderen Rechte als die hierin genannten und ist insbesondere nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bremen. Gerichtsstand für beide Vertragsteile, wenn sie Personen im Sinne des § 24 AGB-Gesetz sind, ist ebenfalls Bremen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.

10. Gültigkeit und Rechtsgrundlage
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird diese sinngemäß, entsprechend der rechtlich korrekten Formulierung, angewandt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Stand: Januar 2009


2. Delivery Time and Scope of Delivery


3. Offers, Prices



4. Terms of Payment


5. Transfer of Risk
If the goods are shipped to the customer at their request, the risk of accidental loss or damage to the goods passes to the customer upon delivery to the supplier's shipping agent, but at the latest upon leaving the warehouse or factory, regardless of whether shipment originates from the place of performance and who bears the freight costs.

6. Retention of Title
The goods remain our property (reserved goods) until all claims, regardless of their legal basis, including future or contingent claims, even those arising from contracts concluded simultaneously or subsequently, have been satisfied. This also applies if payments are made against specifically designated claims. If the reserved goods are processed or inseparably mixed with other items not belonging to us, we acquire co-ownership of the new item in proportion to the invoice value of the reserved goods relative to the invoice value of the other goods used at the time of processing or mixing. The resulting co-ownership rights are considered reserved goods within the meaning of these terms and conditions. If our goods are combined or inseparably mixed with other movable objects to form a single item, and the other item is to be regarded as the principal item, the buyer transfers proportionate co-ownership to us to the extent that the principal item belongs to him. For the costs incurred through processing.

7. Liability for Defects
Under no circumstances do we warrant that the ordered goods are suitable for the purpose intended by the purchaser or that they can be used or processed under the conditions prevailing at the purchaser’s or their customer’s premises; rather, it is the purchaser’s responsibility to verify this prior to use or processing.

The purchaser must notify us in writing of any defects in the delivered goods immediately upon discovery. The notification period is a maximum of one week for defects detectable during an inspection that is feasible in the ordinary course of business, and a maximum of eight weeks for other defects, calculated from the time the goods arrive at the purchaser’s premises.

If the purchaser fails to provide immediate or timely notification of a defect, or if the goods are altered after the defect has been discovered or could have been discovered, the purchaser forfeits all warranty rights. Defects in a portion of the delivered goods do not entitle the purchaser to reject the entire delivery.

If a properly submitted notice of defect is justified, we shall supply replacement goods, though only after the defective goods have been returned to us. Alternatively, we may elect to rectify the defective goods or reduce the purchase price.

If we have opted for replacement delivery or rectification and fall into default in performing this obligation, the purchaser may set a reasonable grace period; if we fail to perform the obligation upon expiration of that period, the purchaser may, at their discretion, demand a reduction in the purchase price or rescission of the contract. 

8. Liability for Consequential Defects and Other Damages
We shall be liable to direct customers in accordance with statutory provisions regarding defects in the purchased products or defective packaging. In this regard, the customer must comply with obligations concerning inspection and proper handling; failure to do so may affect liability claims.

Where technical advice, information, recommendations, etc., are provided, the buyer is responsible for verifying that the purchased product is suitable for the intended purpose. The seller is not liable if the product fails to meet expected performance levels due to the seller being unaware of actual operating conditions.

The maximum amount claimable for consequential damages shall be 100% of the purchase price.

Consequential damages resulting from delivery beyond the confirmed delivery date are excluded.

All claims under this Section 8 shall become time-barred six months after the event causing the damage or upon the expiration of the warranty period. The buyer shall have no rights other than those specified herein; in particular, the buyer may not claim compensation for damages.

9. Place of Performance and Place of Jurisdiction
The place of performance is Niedersachsen. The place of jurisdiction for both contracting parties—provided they are persons within the meaning of Section 24 of the General Terms and Conditions Act (AGB-Gesetz)—shall also be Niedersachsen; this applies even to lawsuits involving bills of exchange or cheques. We are also entitled to sue the Buyer at their general place of jurisdiction. The foregoing also applies to any parties liable for the Buyer’s obligations. 10. Validity and Legal Basis
Should any of the foregoing provisions be invalid in whole or in part, it shall be applied in a manner that reflects its intended meaning, in accordance with the legally correct wording. The remaining provisions shall remain unaffected.

The relationship between the contracting parties shall be governed exclusively by the law applicable in the Federal Republic of Germany.

January 2020